Im Ergebnis gelangt das Obergericht mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass auf das klägerische Begehren betreffend Kündigungsanfechtung nicht eingetreten werden kann. Der Klägerin ist insofern zuzustimmen, als dass die Frage, ob die Beklagte das Mietverhältnis rechtmässig gekündigt hat, weder vom Handelsgericht noch anschliessend vom Bundesgericht rechtskräftig entschieden worden ist. Zwar haben beide Instanzen die Gültigkeit der Kündigung geprüft, indessen handelt es sich dabei lediglich um eine -9-