3.1.2. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Prozessvoraussetzung ist unter anderem, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Begehrens hat und dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a und e ZPO).