Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass im Ausweisungsverfahren die Gültigkeit der Kündigung nur vorfrageweise geprüft worden sei. Da jedoch nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht auch die in den Erwägungen geprüften Vorfragen der Rechtskraft zugänglich seien, liege keine rechtskräftig beurteile Sache vor, weshalb die Gültigkeit der Kündigung als Hauptfrage des vorliegenden Prozesses zu beurteilen sei (vgl. Berufung der Klägerin Rz. 9 ff.).