Die Klägerin beantragt mit Berufung, Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klage sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass im Ausweisungsverfahren die Gültigkeit der Kündigung nur vorfrageweise geprüft worden sei.