Da dem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen bei Gutheissung volle Rechtskraftwirkung zukomme, sei die Frage der Gültigkeit der Kündigung bereits rechtskräftig entschieden, weshalb hinsichtlich der Kündigungsanfechtung und der gestützt darauf geltend gemachten Schadenersatzforderung (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 sowie Rechtsbegehren Ziff. 3 der Eingabe vom 14. Oktober 2020) eine bereits rechtskräftig abgeurteilte Sache i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vorliege und darauf in Ermangelung der Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 1.3.1.1.3 S. 21 [unten] sowie Dispositiv-Ziff. 1).