3.1. 3.1.1. Die Klägerin wendet sich mit Berufung gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klage. Die Vorinstanz erwog dazu, dass sowohl das Handelsgericht als auch das Bundesgericht im Mieterausweisungsverfahren die Gültigkeit der Kündigung des Mietvertrages durch die Beklagte bereits geprüft und bestätigt hätten. Da dem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen bei Gutheissung volle Rechtskraftwirkung zukomme, sei die Frage der Gültigkeit der Kündigung bereits rechtskräftig entschieden, weshalb hinsichtlich der Kündigungsanfechtung und der gestützt darauf geltend gemachten Schadenersatzforderung (Rechtsbegehren Ziff.