hat die dadurch beschwerte Klägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben, sodass der vorinstanzliche Entscheid insoweit in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO). -8- 3. Die Parteien bringen verschiedene Rügen formeller Natur vor, die vorab zu behandeln sind.