Verschiedene mit Klage anhängig gemachte Rechtsbegehren wurden bereits mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 zurückgezogen (Rechtsbegehren Ziff. 4-6 sowie die in der Begründung aufgeführten Begehren Ziff. 4.7- 4.10.3 der Klage, vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. 1.1.3) und deshalb durch die Vorinstanz von der Kontrolle abgeschrieben. Diesbezüglich sowie in dem Umfang, in dem die Vorinstanz die Klage abgewiesen hat (Rechtsbegehren Ziff. 5 und 7-9 der Eingabe vom 14. Oktober 2020) hat die dadurch beschwerte Klägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben, sodass der vorinstanzliche Entscheid insoweit in Rechtskraft erwachsen ist (Art.