Im Übrigen sind Rechtsbegehren im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Aus den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung geht hervor, dass sie mit ihrer Berufung primär die Gutheissung der mit Klage gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 verlangt (vgl. Berufung der Klägerin Rz. 6), so dass ein Nichteintreten auf das Rechtsmittel mangels Antrags einem überspitzten Formalismus gleichkäme.