Die Berufung hat darüber hinaus einen Antrag zu enthalten (BGE 137 III 617 Regeste). Wendet sich die Berufung indessen – wie jene der Klägerin – gegen einen Nichteintretensentscheid, so kann entgegen den Vorbringen der Beklagten mit Berufung nur die Aufhebung dieses Entscheids und die Rückweisung an den erstinstanzlichen Richter beantragt werden, wie es die Klägerin eventualiter verlangt (vgl. BGE 146 III 413 E. 3.2 = Pra 111 (2022) Nr. 5). Im Übrigen sind Rechtsbegehren im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).