3.6. Mit Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung vom 23. September 2022 beantragte die Klägerin, die Berufung der Beklagten sei abzuweisen. Anstelle der bisherigen Urteilsziffer 2 sei die Beklagte (unter entsprechender Anpassung von Urteilsziffer 4) zu verpflichten, der Klägerin folgende zwei Beträge zu bezahlen: Fr. 7'755.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. September 2019 sowie Fr. 875.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2019. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 3.7. Am 10. Oktober 2022 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beklagten ein.