2.1. Eventualiter (zu vorstehender Ziff. 1) sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Mai 2022 (Verfahren VZ.2020.56) aufzuheben und die Streitsache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten). 3.4. Mit Noveneingabe vom 8. September 2020 reichte die Beklagte den rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. Juli 2022 im Verfahren VZ.2021.18 ein. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 20. September 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung der Klägerin.