Urteilsdispositiv Ziffern 1 (und Ziffer 4) des Entscheides vom 19. Mai 2022 sei hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 aufzuheben, der dagegen vorgebrachte Einwand der res iudicata sei abzuweisen und auf die Ziffern 1 und 2 der Klage vom 3. Juli/14. Oktober 2020 sei einzutreten; eventualiter sei die Sache zum Eintreten (subeventualiter: zur Neubeurteilung) an das Bezirksgericht Aarau zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagte[n]. 3.3. Ebenfalls mit Berufung vom 4. Juli 2022 stellte die Beklagte folgende Anträge: