2.10. Mit Eingabe vom 8. Februar 2020 bzw. Stellungnahme vom 21. Februar 2020 reichten die Parteien weitere Unterlagen ein bzw. bezogen dazu Stellung. 2.11. Am 19. Mai 2022 fällte das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau folgendes Urteil: 1. Auf die Rechtsbegehren-Ziffern 1, 2 und 3 wird nicht eingetreten. 2. Die Beklagte wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 3'863.35 zzgl. Zins auf Fr. 875.60 seit dem 14. Februar 2019 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.