2.7. Mit Duplik vom 15. Oktober 2021 hielt die Beklagte grundsätzlich an den mit Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich beantragte sie, dass die bei der Gerichtskasse R._____ im Schlichtungsverfahren MI.2019.128 hinterlegten Beträge der Beklagten zuzusprechen und die Gerichtskasse anzuweisen sei, die Beträge samt Zinsen auf das Konto der Beklagten zu überweisen seien.