9. Es sei der Mietzins aufgrund sechs nicht benutzbarer Aussenparkplätze zwischen 31. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017 angemessen und mindestens um Fr. 4'320.00 herabzusetzen und es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag der Mietzinsreduktion zzgl. Zins von 5 % seit 15. Mai 2017 zurückzuerstatten. -4- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. 2.4. Mit Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 4. Dezember 2020 wurde das Verfahren vom ordentlichen ins vereinfachte Verfahren überführt.