2.2. Mit Entscheid des Präsidiums der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau vom 2. September 2020 wurde das Verfahren zur Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Aarau überwiesen, als dass dieses als -3- ausserordentliche Vertretung und im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts R._____ handle. 2.3. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 ergänzte bzw. modifizierte die Klägerin ihre mit Klage vom 3. Juli 2020 gestellten Rechtbegehren wie folgt: 1. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten am 23. November 2019 und mit Wirkung per 31. Dezember 2019 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.