1. Die Klägerin war seit dem 1. Januar 2015 Mieterin eines Laden- und Restaurantlokals der Beklagten an der Q-Strasse in R._____. Unter Verwendung des amtlichen Formulars kündigte die Beklagte das Mietverhältnis am 23. November 2019 mit der Begründung, die Klägerin habe trotz schriftlicher sowie eingeschriebener Aufforderung den Mietzins des Monats Juli 2019 nicht bezahlt. Auf Ersuchen der Beklagten ordnete das Handelsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. April 2020 die Ausweisung der Klägerin aus dem Mietobjekt an (HSU.2020.4), was das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Juni 2020 (4A_175/2020) schützte.