1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. - 27 - 3. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'814.00 zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)