Ausgehend davon ist die der Klägerin zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von pauschal Fr. 100.00 auf Fr. 3'814.00 anderseits (= Fr. 6'190.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 100.00) festzusetzen. Entgegen des Antrags der Klägerin entfällt ein Mehrwertsteuerzuschlag, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig (https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id= CHE-115.073.422) und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (AGVE 2011, S. 465 f.). Das Obergericht erkennt: