Die Beklagten sind zudem solidarisch zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt Fr. 6'190.00. Ausgehend davon ist die der Klägerin zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von pauschal Fr. 100.00 auf Fr. 3'814.00 anderseits (= Fr. 6'190.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 100.00) festzusetzen.