6. Ausgangsgemäss werden die Beklagten im Berufungsverfahren für die Ge- richts- und die Parteikosten unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 30'000.00 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf gerundet Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD). Sie werden mit dem von den Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO).