5. Was die Widerklage der Beklagten anbelangt, so wies die Vorinstanz diese ab, weil deren Gutheissung und die gleichzeitige Gutheissung der Klage - 26 - sich gegenseitig ausschliessen würden. Die Klagegutheissung würde somit per se die Abweisung der Widerklage nach sich ziehen (angefochtener Entscheid E. 9). Da die Beklagten dies nicht als falsch rügen und in Bezug auf die Widerklage vielmehr nur die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Behandlung beantragen, gesetzt den Fall, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Klage abgewiesen werde, erübrigen sich Weiterungen hierzu.