Letzteres erscheint zweifelhaft, zumal die Reservationsgebühr ausweislich der Widerklagebeilage 1 (W1) mit der Schlussrate des Bauwerkvertrags verrechnet werden sollte, was nicht möglich wäre, wenn sie bereits an den Grundstückkaufpreis angerechnet worden wäre. Zudem behauptete die Klägerin gar nicht, die auf ihr Konto geleistete Reservationsgebühr den Verkäufern des Grundstücks (Ehepaar X.) weitergeleitet zu haben. Diese Frage kann indessen offengelassen werden, hat doch die Vorinstanz den Umfang der Schadloshaltung auf Fr. 70'355.00 festgelegt (angefochtener Entscheid E. 7.2), was von beiden Parteien unbeanstandet geblieben ist.