4.4.11. Für den Fall, dass die Berufung im Hauptstandpunkt (Abweisung der Klage) nicht geschützt werde, machen die Beklagten geltend, ihre Anzahlung in der Höhe von Fr. 15'000.00 sei als Anzahlung an den Gesamtpreis gemäss dem Bauwerkvertrag zu qualifizieren und daher von der eingeklagten Forderung der Klägerin abzuziehen, sodass die Klage nur im Umfang von Fr. 15'000.00 gutzuheissen gewesen wäre (Berufung Rz. II.4.13). Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die Reservationsgebühr von Fr. 15'000.00 habe nicht im Zusammenhang mit dem Bauwerkvertrag, sondern im Zusammenhang mit dem Grundstückkaufvertrag gestanden (Berufungsantwort Zu 4.13).