Vorliegend ist eine Unbrauchbarkeit der klägerischen Leistungen nicht erstellt. Dass die Beklagten für das von der Klägerin geplante Bauwerk letztlich keine Verwendung mehr hatten und ein neues Projekt erstellen liessen (Berufung Rz. II.1.2.2), begründet jedenfalls keine Unbrauchbarkeit. Dass bei einer von die von der Klägerin vor dem Vertragsrücktritt geleisteten Arbeiten nicht mit Fr. 30'000.00 zu entschädigen wären, machen die Beklagten in ihrer Berufung ebenfalls nicht geltend.