kann der Besteller unter Umständen ganz oder teilweise von der Pflicht zur Schadloshaltung (inkl. Pflicht zur Vergütung des bereits Geleisteten) befreit werden. Die Befreiung des Bestellers von der Pflicht zur Vergütung des bereits Geleisteten kann aber auch bei einem wichtigen Grund nur eintreten, wenn der geleistete Teil für diesen unbrauchbar ist. Zur Bejahung einer solchen Unbrauchbarkeit reicht es (zumindest im Normalfall) nicht aus, dass der Besteller für das bestellte Werk keine Verwendung mehr hat (GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 184 N. 4.1 ff.). Vorliegend ist eine Unbrauchbarkeit der klägerischen Leistungen nicht erstellt.