, 2022, Art. 2 N. 43). Damit ist ein Vertrauensmissbrauch vonseiten der Beklagten nicht ersichtlich, der als wichtiger Grund für den von den Beklagten erklärten Vertragsrücktritt nach Art. 184 SIA-Norm 118 qualifiziertl5 werden könnte. Im Übrigen könnte die Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes auch aus folgender Überlegung offenbleiben. Denn erfolgt eine Kündigung nach Art. 184 Abs. 1 SIA-Norm 118 bzw. Art. 377 OR aus wichtigem Grund, - 25 -