Jedoch lassen sich die beklagtische Zustimmung zum geänderten Vertrag einerseits und das geltend gemachte "letztliche Motiv" (Berufung II.4.4.8) für den erst nach der Vertragsänderung erklärten Rücktritt anderseits unter dem Gesichtspunkt des Gebots eines Verhaltens nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) nicht in Einklang bringen. Vielmehr ist darin ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) zu erblicken, das nach Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Schutz verdient (BSK ZGB-I, LEHMANN/HONSELL, 7. Aufl., 2022, Art. 2 N. 43).