beseitigte und dann gestützt auf die ursprünglichen (angeblichen) Mängel doch vom Vertrag zurückzutreten, lassen zwar nicht den Rücktritt selber als missbräuchlich erscheinen (nach Art. 184 SIA-Norm 118 ist ein solcher Rücktritt grundsätzlich bis zur Ablieferung des Werks zulässig). Jedoch lassen sich die beklagtische Zustimmung zum geänderten Vertrag einerseits und das geltend gemachte "letztliche Motiv" (Berufung II.4.4.8) für den erst nach der Vertragsänderung erklärten Rücktritt anderseits unter dem Gesichtspunkt des Gebots eines Verhaltens nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) nicht in Einklang bringen.