denfalls unter Kausalitätsgesichtspunkten nicht verständlich. Selbst wenn nämlich der von den Parteien geschlossene Bauwerkvertrag mit dem ursprünglichen Inhalt (vgl. Bauwerkvertrag vom 16. / 17. März 2017, Klagebeilage 5) nicht "umsetzbar" gewesen wäre, wurde das Bauprojekt nach der von den Beklagten am 9. Juni 2017 unterzeichneten Änderung (Klagebeilage 8) im August 2017 behördlich bewilligt (Klagebeilage 10), wobei die Nichtrealisierung auf den von den Beklagten erst danach erklärten Vertragsrücktritt (Klagebeilage 11) zurückzuführen war (vgl. vorne E. 4.2).