4.4.10.3. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Beklagten in ihrer Berufung der Klägerin zwar "Vertrauensmissbrauch und –bruch" vorwerfen (Berufung II.4.4.8), was die Frage aufwirft, ob die Beklagten allenfalls aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückgetreten sind (bzw. diesen gekündigt haben, vgl. dazu vorne E. 4.3.2.2.2). Allerdings ist der von den Beklagten der Klägerin vorgeworfene Vertrauensmissbrauch (Verschweigen der Nutzungsübertra- gungs- bzw. Näherbaurechtsproblematik durch die Klägerin bzw. deren Architekten bis zum 16. Mai 2017, sodass die Beklagten ein nicht umsetzbares Projekt "gekauft" hätten) im Lichte der vorstehenden Ausführungen je-