Bestellers vor, das jedoch grundsätzlich die Pflicht zur vollen Schadloshaltung des Unternehmers nach sich zieht. Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Beklagten besagtes Kündigungsrecht zugestanden und konsequenterweise eine Schadloshaltungspflicht bejaht (angefochtener Entscheid E. 7.1 i.f.). Dass die Vorinstanz den Umfang der Schadloshaltung falsch berechnet hätte, machen die Beklagten in ihrer Berufung nicht geltend.