Die Beklagten übersehen die Chronologie der Ereignisse. Dass die Klägerin mit dem Baustart pflichtwidrig in Verzug gewesen wäre, behaupten sie jedenfalls nicht. 4.4.9. Schliesslich bleibt im Dunkeln, weshalb, wie und inwieweit die von den Beklagten der Klägerin vorgeworfenen Vertragsverletzungen eine Änderung des vereinbarten Pauschalpreises zulasten der Beklagten hätten bewirken sollen (Berufung Rz. II.4.11: Mehrkosten). Dass die Baunebenkosten im Pauschalpreis nicht enthalten waren, ergibt sich sodann aus dem Bauwerkvertrag (Klagebeilage 5 S. 2).