4.4.8. Nicht zu überzeugen vermögen im Weiteren die Rügen der Beklagten, die Vorinstanz habe übersehen, dass eine Baufreigabe per 8. September 2017 nicht erfolgt sei, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien (Berufung Rz. II.4.10.1 f.) und auch der finanzierenden Bank der Beklagten von der Klägerin keine Liste der Handwerker übergeben worden sei (Berufung Rz. II.4.10.3).