25 SIA-Norm 118 nicht bereits vor Vertragsabschluss galt, wie es die Beklagten geltend machen (Berufung Rz. II.4.5.2), ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die SIA-Norm 118 keine allgemeine Verbindlichkeit für sich in Anspruch nehmen kann und auch keine Rechtsquelle darstellt (GAUCH, - 23 - a.a.O., N. 282). Sie gilt nur im Rahmen eines abgeschlossenen Bauwerkvertrags, der zudem die SIA-Norm 118 für anwendbar erklärt und keine entgegenstehende Individualbestimmung enthält.