4.4.7. Was die angebliche Verletzung von Art. 25 SIA-Norm 118 durch die Klägerin dadurch, dass sie die Beklagten nicht ohne Verzug schriftlich über Mängel des Bauprojekts zu informieren, anbelangt, begründen die Beklagten diese mit der unterlassenen Aufklärung über die Problematiken "Näherbaurecht" und "Nutzungsübertragung" (Berufung Rz. II.4.4.8). Wie gesehen (vgl. vorne E. 4.3.2), waren die entsprechenden Auflagen / Bedingungen der Baubewilligung jedoch erfüllbar; deren tatsächliche Erfüllung scheiterte einzig am vorzeitigen Vertragsrücktritt durch die Beklagten. Dass Art. 25 SIA-Norm 118 nicht bereits vor Vertragsabschluss galt, wie es die Beklagten geltend machen (Berufung Rz.