Im Übrigen stellt der blosse Abschluss eines Subgeneralunternehmervertrags noch keine Verletzung von Ziff. 7.1 des Bauwerkvertrags (wonach der Klägerin [nur] freistand, Teilleistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen) dar, sondern erst die Erbringung von sämtlichen Leistungen durch einen Subunternehmer (GAUCH, a.a.O., N. 639). Die Bauleistungen wurden aber im vorliegenden Fall noch gar nicht erbracht (vgl. vorne E. 4.4.1). Es kann daher auch die Frage offengelassen werden, ob der in der Lehre vertretenen Ansicht zu folgen wäre, wonach der vertragswidrige Beizug eines Subunternehmers den Besteller ermächtige, nach Art. 366 Abs. 2 OR eine Ersatzvornahme zu verlangen (GAUCH, a.a.