Den Beklagten kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil aus einer solchen positiven Vertragsverletzung in erster Linie ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht (Art. 97 OR), die Beklagten aber im vorliegenden Verfahren keine solchen Schadenersatzansprüche ableiten. Einen Vertrauensbruch zwischen den Parteien als wichtigen Grund im Rahmen eines Rücktritts nach Art. 377 OR (vgl. dazu hinten E. 4.4.10.2) kann der Abschluss des Subgeneralunternehmervertrags durch die Klägerin (Klagebeilage 30) jedenfalls nicht begründet haben, zumal die Beklagten nicht behaupten, vor ihrem Vertragsrücktritt überhaupt von besagtem Subgeneralunternehmervertrag gewusst zu haben.