Unerfindlich ist die von den Beklagten in der Berufung (Rz. II.4.7.3.1) aufgestellte Behauptung, sie habe erst durch Ziff. 5 der Baubewilligung (Klagebeilage 10) Kenntnis vom zweiten Carport erlangt. Gegenstand der Baubewilligung vom 24. Juli 2017 (Klagebeilage 10) konnte – naturgemäss – nur ein Carport auf dem beklagtischen Grundstück sein, wobei von der Beschreibung (Ziff. 5 der Erwägungen sowie B/10 der Baubewilligung [Klagebeilage 5]) her nur der im Norden der von den Beklagten erworbenen Parzelle gelegene und in vorstehender E. 4.4.5.1 behandelte gemeint sein konnte. - 22 -