O., N. 27.40 ff.) dahingehend geschützt gewesen, dass sie – unbesehen um die allfällige geheime Abrede – beide Carports für sich hätten reklamieren dürfen. Oder aber die Beklagten kannten – entgegen ihren Behauptungen – die (heimliche) Abrede; dann müssten sich die Beklagten ein unter Art. 2 Abs. 2 ZGB zu subsumierendes widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) entgegenhalten lassen.