In Anbetracht des klaren Wortlauts des Bauwerkvertrags (Klagebeilage 5), der gleich mehrfach ein Haus "mit 2 Carports und Gerätehaus" erwähnt, wäre es entweder so, dass sie von der angeblichen heimlichen Absprache zwischen der Klägerin und dem Ehepaar X. nichts wussten; dann wären sie in Anbetracht des Vertragstextes nach dem Vertrauensprinzip (wonach eine Willenserklärung so gilt, wie sie eine in am Platz des Erklärungsempfängers stehende vernünftige Person verstehen durfte und musste, vgl. dazu anstelle vieler SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 27.40