4.4.5.2.2. Unverständlich wäre die beklagtische Argumentation für den Fall, dass mit dem zweiten Carport derjenige auf der Westseite des beklagtischen Grundstücks an der Grenze zu jenem der Eheleute X. gemeint wäre. In Anbetracht des klaren Wortlauts des Bauwerkvertrags (Klagebeilage 5), der gleich mehrfach ein Haus "mit 2 Carports und Gerätehaus" erwähnt, wäre es entweder so, dass sie von der angeblichen heimlichen Absprache zwischen der Klägerin und dem Ehepaar X. nichts wussten;