Als solche waren die Eheleute X. grundsätzlich berechtigt, den "Preis" durch Nebenabreden in die Höhe zu treiben (vgl. Klage, act. 4). Ob sich die Eheleute die Erstellung des Carports durch die Klägerin auf deren Kosten versprechen liessen (und die Klägerin diese Kosten in ihrer Kalkulation veranschlagte) oder ob eine Verpflichtung der Beklagten auf entsprechenden Kostenersatz im Rahmen des von den Parteien geschlossenen Bauwerkvertrags als Vertragsklausel zugunsten Dritter (der Eheleute X.) aufgenommen wurde, läuft im Ergebnis das Gleiche heraus.