, brauchte dies die Beklagten grundsätzlich nicht zu interessieren, nachdem die Parteien einen Festpreis vereinbart hatten (so zu Recht die Vorinstanz [angefochtener Entscheid E. 5.3.2], insoweit der Klägerin folgend [Replik/Widerklageantwort, act. 124]). Wie ein Unternehmer kalkuliert, welchen Gewinn er erzielt sowie wie er diesen verwendet ist, bei einem Festpreis für den Besteller ohne Belang. Vorbehalten sind eine Übervorteilung (Art. 21 OR) oder allenfalls ein Willensmangel (insbesondere Grundlagenirrtum, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4) - 21 -