4.4.5.2.1. Für den Fall, dass der zweite Carport auf dem Nachbargrundstück des Ehepaars X. hätte errichtet werden sollen (so Berufungsantwort Rz "Zu 4.7.3."), gilt Folgendes: Auch wenn die Klägerin mit den Eheleuten X. vereinbarte, "ihnen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstückes an die Beklagten auf eigene Kosten einen Carport zu erstellen" (so die Klägerin selber in der Replik/Widerklageantwort, act. 124), brauchte dies die Beklagten grundsätzlich nicht zu interessieren, nachdem die Parteien einen Festpreis vereinbart hatten (so zu Recht die Vorinstanz [angefochtener Entscheid E. 5.3.2], insoweit der Klägerin folgend [Replik/Widerklageantwort, act.