Haben die Beklagten in diesen Zusammenhang nicht auf eine Reduktion der Vergütung hingewirkt, haben sie sich dies selbst zuzuschreiben, zumal ein wesentlicher Irrtum nach Art. 23 ff. OR weder ersichtlich noch behauptet ist. 4.4.5.2. Betreffend den zweiten Carport führen die Beklagten aus, dieser hätte von ihnen bezahlt werden sollen, ohne dass dies irgendwo vermerkt gewesen sei. Diesbezüglich habe es eine heimliche Abmachung zwischen der Klägerin und dem Ehepaar X. gegeben (Berufung Rz. II.4.7.3; vgl. schon Klageantwort/Widerklage, act. 48 sowie Duplik/Widerklagereplik, act. 192). Auch dieser Standpunkt ist unbehelflich: