Andernorts verbinden die Beklagten die angeblich durch die Projektänderung erfahrene Wertverminderung mit einer Verletzung von Art. 89 SIA- Norm 118 (Berufung Rz. II.4.4.3 und II.4.9). Art. 89 SIA-Norm 118 handelt indessen von Nachtragspreisen bei einseitigen Bestellungsänderungen durch den Besteller. Wird demgegenüber – wie vorliegend – ein Bauprojekt einvernehmlich, aber unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Pauschalpreises geändert, gelangt Art. 89 SIA-Norm 118 auch nicht zur Anwendung. Haben die Beklagten in diesen Zusammenhang nicht auf eine Reduktion der Vergütung hingewirkt, haben sie sich dies selbst zuzuschreiben, zumal ein wesentlicher Irrtum nach Art.