Was die von den Beklagten damit in Zusammenhang stehende geltend gemachte angebliche Wertverminderung anbelangt (Berufung Rz. II.4.7.2), ist die Berufung nicht verständlich. Es geht aus ihr auch nicht hervor, welche Rechtsfolge die Beklagten damit geltend machen wollen. Die Ausführungen der Beklagten in der Duplik/Widerklagereplik (act. 183) deuten allenfalls darauf hin, dass die Beklagten Art. 375 OR als anwendbar erachten, ist doch dort von einer "Überschreitung des Kostenansatzes (durch Wertverminderung)" die Rede. Die Parteien haben im Bauwerkvertrag aber einen Pauschalpreis (Fixpreis) vereinbart.