B/10 der erteilten Baubewilligung vom 24. Juli 2017 (Klagebeilage 10) wird ein Abriss nur notwendig, "wenn ein überwiegendes Interesse eines öffentlichen Werkes es erfordert". Die von den Beklagten geltend gemachte Rechtsunsicherheit besteht somit nicht im behaupteten Umfang und die Beklagten haben nie aufgezeigt oder auch nur behauptet, dass ein Abriss wahrscheinlich ist. - 20 -